Unsere Geschäftsstelle: (02 41) 99 76 017

Satzung

Satzung des Aachener Anwaltverein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Aachener Anwaltverein e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Anwaltsstandes sowie der Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Aachen.
  2. Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, den dem Recht, dem Rechtsuchenden und der Rechtswissenschaft dienenden unabhängigen und nur dem Gewissen verpflichteten freien Anwaltsstand zu fördern. Soweit dies überregional möglich oder zweckmäßig ist, ist er verpflichtet, gemeinsam mit anderen Anwaltvereinen oder mit dem Deutschen Anwaltverein die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe eines dann herbeizuführenden Beschlusses der Mitgliederversammlung einzuleiten und durchzuführen.
  3. Der Verein hat außerdem die Aufgabe, berufsbedingte Meinungsverschiedenheiten zu schlichten, insbesondere soweit dies berufsrechtlich geboten ist, ferner die Berufsinteressen zu wahren, zu pflegen und zu fördern sowie Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, die bestimmt sind, den Rechtsanwälten die Ausübung des Berufes zu erleichtern.
  4. Zur Erfüllung und im Rahmen der vorgenannten Aufgabenstellung soll der Verein die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend machen.
  5. Der Verein soll auch Veranstaltungen gesellschaftlicher Art durchführen.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Rechtsanwalt werden, dessen Kanzlei ihren Sitz oder ihre Zweigstelle im Landgerichtsbezirk Aachen hat. Der Vorstand kann auf Antrag auch Anwälte mit einem Kanzleisitz außerhalb des Landgerichtsbezirks Aachen aufnehmen, wenn sie an der Förderung der Vereinszwecke interessiert sind und ihre Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss oder – wenn ein einstimmiger Beschluss nicht herbeigeführt werden kann – die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tode des Mitgliedes;
    2. durch Austritt;
    3. durch Beendigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Aus der Anwaltschaft ausgeschiedene Mitglieder können auf Antrag Mitglieder des Vereins bleiben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss oder – wenn ein einstimmiger Beschluss nicht herbeigeführt werden kann – die Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn
    1. das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder außerordentlicher Beiträge trotz zweimaliger Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses in Zahlungsrückstand ist;
    2. das Mitglied die Aufgabenstellung des Vereins in erheblichem Umfange erschwert oder den Zwecken des Vereins erheblich zuwider handelt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliedersammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge (Jahresbeiträge und Umlagen) zu entrichten.
  2. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und bleibt unverändert bis zu einer neuen Beschlussfassung
  3. Die jeweiligen Beiträge sind fällig und zahlbar bis zum 31. März eines jeden Jahres. Umlagen sind innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
  4. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder – wenn ein einstimmiger Vorstandsbeschluss nicht herbeigeführt werden kann – durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern aus besonderen Gründen der Beitrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
  5. In den ersten beiden Jahren ihrer Anwaltszulassung bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beitragsfrei, sofern ihre Zulassung nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie die Befähigung zum Richteramt erlangt haben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins kostenlos zu nutzen. Soweit durch die Nutzung dem Verein Kosten entstehen, sind diese zu erstatten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern. Sie sind deshalb zur Mitarbeit im Verein angehalten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Pressesprecher und drei Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit eine jährliche Entschädigung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Soweit die Vorstandsmitglieder in Erfüllung ihrer Aufgaben Reisen unternehmen, können Sie Ersatz des Aufwandes entsprechend Nr. 7000 ff RVG beanspruchen.
  3. Je zwei der drei Vorsitzenden bilden gemeinsam den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder von der Mitgliederversammlung an sich gezogen worden sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und jährliche Berichterstattung über Durchführung und Ergebnis der ausgeführten Beschlüsse;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Der Ankündigung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  3. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlussfassung in den in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten;
    6. Wahl eines Wahlprüfungs- und Zählausschusses.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 3 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt haben.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich – soweit möglich über Anwaltsfach – unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben ist gleichzeitig mit seiner Absendung an die Mitglieder durch Aushang im Anwaltszimmer bekanntzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang folgenden Tag.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungen der Tagesordnung verlangen. Die ergänzte Tagesordnung ist durch den Vorstand den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in der Form gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift bekanntzugeben. Innerhalb derselben Frist sind der Haushaltsplan und der Jahresabschluss zu übersenden.
  5. Über Anträge auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Initiativanträge), beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme solcher Anträge ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Pressesprecher oder einem Beisitzer geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Ist ein solcher Beschluss nicht gefasst worden, so ist bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorsitzenden die Versammlungsleitung einem hierzu von der Versammlung gewählten Mitglied zu übertragen, bis über die Entlastung des Vorstandes entschieden bzw. die Wahl des Vorsitzenden abgeschlossen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufungsfrist gewahrt ist und mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in dieser Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen (gültige Stimmen), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für die Änderung der Satzung ist jedoch eine ¾-Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Zur Gültigkeit von Beschlüssen, die nicht mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.
  6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss bei der Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern schriftlich durchgeführt werden, im Übrigen nur dann, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  9. In jeder Mitgliederversammlung, in der Wahlen und Abstimmungen anstehen, ist ein Wahlprüfungs- und Zählausschuss, bestehend aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern zu wählen. Diesem Ausschuss obliegt die Kontrolle der Durchführung der Wahl- und Abstimmungsvorgänge.

§ 15 Rechnungsprüfer, Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

  1. 1. Die Rechnungsprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer; für Wahl und Amtsdauer der Rechnungsprüfer gilt § 10 Abs. 1) entsprechend.
  2. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
  3. Dieser Jahresabschluss ist von den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Aufgabe dieser Prüfung ist festzustellen, ob die Buchführung und der Jahresabschluss Gesetz, Satzung und den gefassten Mitgliederbeschlüssen entsprechen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und in der Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer vorzutragen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, sich während des Geschäftsjahres von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der ordnungsmäßigen Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins zu überzeugen. Sie sollen zu diesem Zweck in unregelmäßigen Abständen, ohne vorhergehende Unterrichtung des Vorstandes Prüfungen in Stichproben vornehmen.
  4. Beanstandungen und Empfehlungen sind schriftlich festzuhalten und dem Vorstand unverzüglich zu unterbreiten.

§ 16 Vertrauensanwälte

  1. Vertrauensanwälte, die in den Amtsgerichtsbezirken den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung, insbesondere durch Vermittlung bei Differenzen unter Kollegen des Bezirks erfüllen, werden in den jeweiligen Bezirken entsprechend § 10 Abs. 1) der Satzung und spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die in den jeweiligen Bezirken tätigen Vereinsmitglieder gewählt.
  2. Sie sind berechtigt, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen und zu deren Tagesordnung Anträge zu stellen. Der Vorstand soll während seiner Amtsdauer mindestens einmal eine Vorstandssitzung in jedem Amtsgerichtsbezirk der zum Landgerichtsbezirk Aachen gehörenden Amtsgerichte unter Einbeziehung der Vertrauensanwälte abhalten.

§ 17 Ausschüsse

  1. Zur Bündelung der vorhandenen vielfältigen Fachkompetenz der Mitglieder und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse eingesetzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über deren Auflösung.
  2. Ziel der Ausschüsse ist es, dass sich interessierte Kolleginnen und Kollegen über aktuelle Gesetzesvorhaben und Rechtsprechung austauschen können. Zum anderen soll die Arbeit des Aachener Anwaltvereins auf den jeweiligen Rechtsgebieten maßgeblich durch die Aus-schüsse mitgestaltet werden. Die eingesetzten Ausschüsse sollen Kontakt zu den Fachgerichten und Fachabteilungen der Gerichte halten, wichtige Informationen über die Mitteilungen des AAV an die Ausschussmitglieder übermitteln und Fortbildungsveranstaltungen anregen. Die Ausschüsse bearbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand die die jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fragen aller Art. Sie nehmen nach Einholung des Einvernehmens mit dem Vorstand, das auch bei dem Vorsitzenden des Vereins oder bei dem vom Vorstand für diesen Ausschuss delegierten Vorstandsmitglied eingeholt werden kann, zu den die Fachgebiete des Ausschusses betreffenden Fragen gegebenen-falls auch öffentlich – Stellung und führen für die Mitglieder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durch.
  3. Jeder Ausschuss besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Die Amtsdauer der gewählten Ausschussmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat (Wahlperiode). Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 3. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied berufen. Der Ausschuss empfiehlt dem Vorstand geeignete Kandidaten. Die Amtsdauer als Ersatzmitglied wird nicht auf die Amtsdauer als gewähltes Ausschussmitglied angerechnet
  4. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat 10 Stimmen, es darf nur 1 Stimme auf einen Kandidaten entfallen. Wenn weniger als 10 Kandidaten für den Ausschuss kandidieren, sind die gewählt, die mindestens 1 Stimme erhalten. Die Durchführung der Wahl kann der Vorstand durch eine Wahlordnung bestimmen.
  5. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder seinen Sprecher für die laufende Amtsdauer als Ausschussmitglied. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes scheidet aus. Zur Beschlussfassung in den Ausschüssen genügt die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher. Über die Beschlüsse werden Protokolle errichtet, die dem Vorstand unverzüglich zuzuleiten sind. Im Übrigen können sich die Ausschüsse eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist von jeder Ausschusssitzung rechtzeitig zu unterrichten. Der Vorsitzende des Vereins oder ein vom Vorstand delegiertes Vorstandsmitglied hat in jedem Ausschuss Sitz und Stimme.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit neun Zehntel Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. § 8 Abs. 2) gilt entsprechend für die Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Anwaltverein e. V., sofern der Auflösungsbeschluss keine andere Bestimmung über eine Verwendung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke enthält.
  4. Die Bestimmungen in Abs. 2) und 3) gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bitte geben Sie die erhaltenen Zugangsdaten ein